- Die Hochstammbäume zur Nachbarparzelle der Beschwerdeführer müssen die Abstände gemäss Art. 79i EG ZGB einhalten. Die Bäume sind durch einheimische Arten zu ersetzen, welche einen kleineren Abstand benötigen oder es ist die schriftliche Zustimmung für ein Näherpflanzrecht bei den Grundeigentümern der Nachbarparzelle einzuholen. - Für die Artenauswahl der Bepflanzung ist mit der Fachstelle Umwelt der Gemeinde Kontakt aufzunehmen. Vor der Ausführung ist ein aktualisierter Umgebungs- und Bepflanzungsplan der Gemeinde zur Genehmigung zuzustellen.