Wie die Gemeinde im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen hat, ist der Nachweis einer guten Ortsverträglichkeit und guten Einbindung ins Quartier erbracht und damit ein Zurückversetzen der Häuser A und B auf die Höhe der Fassadenflucht der Gebäude auf der Nachbarparzelle Nr. K.________ nicht notwendig. Dementsprechend muss auch nicht auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Verschiebung der Häuser A und B sowie der Konzeptstudie vom 5. Juli 2022 eingegangen werden.