Durch die nordseitige Ausrichtung der Aufenthaltsbereiche entsteht eine einheitliche Erscheinung entlang der I.________strasse. Die Sicht von der Hauptverkehrsachse (I.________strasse) aus auf das S.________ (d.h. die nordseitige Ansicht) ist vorliegend entscheidend und wird durch das Bauvorhaben nicht tangiert. Folglich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Bauvorhaben als Fremdkörper in der Kernzone wirken soll.