39 Abs. 1 BR nicht notwendig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Abbildung des 3D-Modelles in der Konzeptstudie vom 5. Juli 2022.32 Hinzu kommt, dass eine Ausrichtung der Geschäftsflächen und damit auch der Aufenthaltsbereiche vor den Gebäuden zur Hauptverkehrsachse, d.h. der I.________strasse hin, im Sinne von Art. 4 Abs. 2 und 6 BR ist. Für die Einordnung in das Ortsbild der Kernzone ist entscheidend, wie die Gestaltung zur Hauptverkehrsachse hin erfolgt.