Vorliegend besteht kein Anlass, von der nachvollziehbaren und überzeugenden Beurteilung des Fachausschusses bzw. der Gemeinde abzuweichen. Die bestehenden Gebäude nördlich entlang der H.________strasse weisen sowohl in östlicher als auch in westlicher Entfernung zur Bauparzelle unterschiedliche Abstände zur Strasse hin auf (vgl. hierzu das Orthofoto im Geoportal des Kantons Bern30). So befindet sich zum Beispiel das Bestandesgebäude auf der Parzelle Nr. G.________ relativ nahe bei der Strasse. Demgegenüber wurden die Gebäude auf den Parzellen Nrn. Q.________ und R.________ weiter von der Strasse abgerückt, als aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen Strassenabstandes notwendig wäre.