Der Fachausschuss beanstandete somit nicht, dass die Häuser A und B auf der Südseite lediglich den minimal erforderlichen Strassenabstand von 5 m zum Fahrbahnrand der H.________strasse einhalten. Nach Eingang der Einsprachen beurteilte der Fachausschuss das Bauvorhaben am 4. Juli 2023 erneut. Der Fachausschuss nahm die Einspracherüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Rückversetzung der Häuser A und B auf die Fassadenflucht des S.________ zur Kenntnis.28 Der Fachausschuss äusserte sich jedoch nicht dazu und empfahl, das Baugesuch zu bewilligen.29