c) In ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2024 erklärt die Gemeinde, das Bauvorhaben halte den Strassenabstand ein. Die Bauherrschaft des S.________ habe aus Eigeninteresse einen grösseren Strassenabstand gewählt. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass die angrenzende Überbauung denselben Strassenabstand übernehmen müsse. Es sei korrekt, dass der Projektverfasser verschiedene Stellungen der Gebäude geprüft habe. Die nördliche Verschiebung des westlichen Gebäudes sei zugunsten eines grösseren und zusammenhängenden rückwärtigen Raumes verworfen worden.