b) Die Beschwerdegegnerin erklärt, gemäss Art. 76 Abs. 4 BR20 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a 21 SG gelte zur H.________strasse ein Strassenabstand ab Fahrbahnrand von fünf Metern. Der Strassenabstand gehe dem Grenzabstand vor (vgl. Art. 12 Abs. 3 BauG) und sei eingehalten. Das Bauvorhaben halte sämtliche Anforderungen an die Qualität und Ästhetik ein. Vorliegend greife nur der allgemeine Schutz, der überall gelte und ein Beeinträchtigungsverbot enthalte, nicht aber der besondere Schutz für besonders schutzwürdige Objekte. Das Projekt sei in enger Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss der Gemeinde entwickelt worden.