und wirke dadurch als Fremdkörper. Es könne nicht von einer harmonischen Eingliederung in die Kernzone gesprochen werden. Die Baukörper seien auf die Höhe der projizierten Fassadenlinie des S.________ zurückzuversetzen [vgl. hierzu die Beschwerdebeilage 2]. Die Gemeinde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Verschiebung Richtung Norden bzw. Redimensionierung der Baukörper das Bauvorhaben verunmöglichen würde. Wie aus den Konzeptstudien vom 5. Juli 2022 hervorgehe, könnten die Baukörper in ihrer Positionierung und Form angepasst werden, ohne dass das Projekt verunmöglicht und die Geschossflächen verkleinert würden.