a) Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Kernzone gälten erhöhte gestalterische Anforderungen, denen das Bauvorhaben nicht entspreche. Die Fassadenflucht des S.________ [Nachbarparzelle Nr. K.________], das als Einfahrtstor und prägendes Gestaltungselement der neuen Zentrumsentwicklung in Rüfenacht entworfen worden sei, sei bewusst von der H.________strasse zurückversetzt worden, um eine harmonische Situation mit dem Strassenverlauf zu gewährleisten. Der beim Bauvorhaben vorgesehene, minimal mögliche Abstand zur H.________strasse zerstöre die vorgegebene Fassadenlinie des S.________ und wirke dadurch als Fremdkörper.