Auch die grundrissinternen Änderungen, die damit einhergehenden, an den Fassaden sichtbaren Änderungen bei den Loggien und Fenstern sowie die notwendigen Änderungen bei der Kanalisation sprengen den Rahmen einer zulässigen Projektänderung nicht. So sind der Standort, die äusseren Masse, die Geschosszahl und die Zweckbestimmung der Häuser A und B dadurch nicht verändert worden. Die Projektänderungen führen im Übrigen auch nicht dazu, dass Dritte neu oder zusätzlich betroffen sind. Ebenso wenig sind öffentliche Interessen zusätzlich betroffen. Folglich war weder eine Publikation der Projektänderungen noch eine Anhörung von Drittpersonen erforderlich. 3. Ästhetik