Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Änderungen sind insgesamt geringfügig. Die Verschiebung der drei Besucherparkplätze, des IV-Parkplatzes und der Veloabstellplätze bewegt sich ohne Weiteres im zulässigen Rahmen einer Projektänderung. Dadurch wird die Erschliessung in ihren Grundzügen nicht verändert. So erfolgt die Erschliessung der Einstellhalle (und damit des Grossteils des motorisierten Verkehrs) nach wie vor über die I.________strasse und die Einstellhallenzufahrt im Nordwesten der Parzelle Nr. J.________.