Beim Haus B verlegte die Beschwerdegegnerin zudem die Treppenhäuser von der Nord- auf die Südseite. Damit einhergehend verschob sie wie beim Haus A die Loggien und Küchen im Erdgeschoss und in den Obergeschossen auf der Südseite so, dass diese den Wohn- und Essbereichen vorgelagert waren. Auf die Loggien an der Nordseite verzichtete sie. Insgesamt führten die Grundrissänderungen auch dazu, dass sämtliche Schlafzimmer der Häuser A und B neu nicht mehr direkt auf die H.________strasse ausgerichtet waren.12 Weiter führten die Grundrissänderungen (Neuanordnung der Loggien und der Fenster) auch zu Änderungen bei den Fassaden.