c) Es blieb zu Recht unbestritten, dass das Bauvorhaben trotz den Anpassungen in seinen Grundzügen gleichgeblieben ist und diese als Projektänderung behandelt werden können. Mit der Projektänderung vom 14. Oktober 2024 verschob die Beschwerdegegnerin die drei Besucherparkplätze, die ursprünglich längs entlang der westlichen Grenze der Parzelle Nr. J.________ geplant waren, in die südöstliche Ecke der Parzelle Nr. G.________. Zudem verschob sie den IV-Park- platz, der ursprünglich entlang der I.________strasse im Norden der Parzelle Nr. G.________ geplant war, auf den Vorplatz zwischen den Häusern A und B.10