b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, der sich als Eigentümer der unmittelbar benachbarten Stockwerkeinheit Nr. K.________ zulässigerweise als Einsprecher am Baubewilligungsverfahren beteiligt hat (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG)6 und dessen Einsprache abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Projektänderungen im Beschwerdeverfahren vor der BVD