ber 2024 eine Fristverlängerung und reichte am 6. Dezember 2024 eine Stellungnahme ein und beantragte, die Projektänderung sei mit Auflagen zu bewilligen. In der Folge stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer nur das Fristverlängerungsgesuch der Gemeinde, nicht aber die vorangehende Verfügung des Rechtsamtes vom 25. Oktober 2024 erhalten hatte. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 teilte das Rechtsamt dem Beschwerdeführer deshalb mit, dass er sich zu einem späteren Zeitpunkt noch zur Projektänderung vom 14. Oktober 2024 werde äussern können. Zudem bat das Rechtsamt die Beschwerdegegnerin, einen angepassten Energienachweis sowie einen angepassten Kanalisationsplan einzureichen.