Daraufhin hielt das Rechtsamt mit Verfügung vom 18. Juni 2024 fest, es erscheine fraglich, ob die Besucherparkplätze am vorgesehenen Ort zugänglich seien und erteilte der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, eine Projektänderung enzureichen. Zudem erhielt die Beschwerdegegnerin Gelegenheit nachzuweisen, welche Lärmschutzmassnahmen sie geprüft und aus welchen Gründen sie diese allenfalls verworfen hat. Ausserdem holte das Rechtsamt nochmals weitere Unterlagen bei der Gemeinde ein (das entsprechende Schreiben der Gemeinde datiert vom 8. Juli 2024).