a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV8). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Verfahrenskosten auf CHF 1000.– festgelegt. b) Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich vertreten. Parteikosten im Sinne des Gesetzes sind daher keine angefallen (vgl. Art. 104 VRPG). III. Entscheid