Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen und kann im Rahmen des vorliegenden Baubeschwerdeverfahrens nicht in Frage gestellt werden. Den Beschwerdeführenden fehlt es somit an der erforderlichen Beziehungsnähe und sie sind durch das Bauvorhaben nicht in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen. Die Vorinstanz hat somit zurecht erkannt, dass die Beschwerdeführenden nicht zur Einsprache befugt sind. Soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, ist die Beschwerde daher abzuweisen. 3. Kosten