Die Beschwerdeführenden stören sich denn auch weniger an Signalisations- und Informationstafeln an sich als an der Aufschrift «Hundeleinenpflicht», die auf einigen stehen wird. Die Pflicht, Hunde in bestimmten Bereichen an der Leine zu führen, ergibt sich allerdings nicht aus dem angefochtenen Gesamtentscheid, sondern aus einer Verordnung des Gemeinderats der Stadt Thun. Dagegen haben die Beschwerdeführenden sowie weitere Personen erfolglos Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Thun geführt. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen und kann im Rahmen des vorliegenden Baubeschwerdeverfahrens nicht in Frage gestellt werden.