Die regelmässige Benutzung einer Anlage reicht nicht zur Begründung der besonderen Betroffenheit. Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden durch das blosse Aufstellen von Signalisations- und Informationstafeln im Seeuferbereich unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen und in höherem Masse als alle anderen Nutzerinnen und Nutzer betroffen sein sollen. Die Beschwerdeführenden stören sich denn auch weniger an Signalisations- und Informationstafeln an sich als an der Aufschrift «Hundeleinenpflicht», die auf einigen stehen wird.