a) Was ihre Einsprachelegitimation anbelangt, machen die Beschwerdeführenden geltend, sie seien seit Jahrzehnten regelmässige und nicht nur gelegentliche Benutzer des Seeareals und des Uferwegs. Sie würden mit dem Bauvorhaben direkt in ihrer freien Bewegung eingeschränkt. Sie hätten gemäss Tierschutzrecht das Recht und die Pflicht, ihre Hunde bestmöglich zu versorgen. Das heisse in den immer heisser werdenden Sommern, ihnen die Möglichkeit zur Abkühlung zu geben. Dies werde mit dem Vorhaben in ganz Thun im Thunersee verunmöglicht. Das heisse auch, dass sie direkt Betroffene seien.