Soweit diese Tafeln auf Gebote oder Verbote hinweisen, informieren sie bloss über die geltende Rechtslage. Der angefochtene Entscheid ordnet weder eine Leinenpflicht für Hunde an noch enthält er Anordnungen zu den Hundesteuern. Deshalb können diese Themen nicht zum Gegenstand des vorliegenden Baubeschwerdeverfahrens gemacht werden. Insoweit kann von Vornherein nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Einsprachelegitimation