d) Hinzu kommt, dass der Entscheid in der Sache ebenso wie das Beschwerdeverfahren auf den Streitgegenstand beschränkt ist. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet der angefochtene Entscheid. Dieser gibt den Rahmen vor, d. h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat.5 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Signalisations- und Informationstafeln an den vorgesehenen Standorten bewilligt werden können. Soweit diese Tafeln auf Gebote oder Verbote hinweisen, informieren sie bloss über die geltende Rechtslage.