c) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Sie enthält einen (sinngemässen) Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG4). Insbesondere setzen sich die Beschwerdeführenden knapp, aber für eine Laieneingabe genügend, mit ihrer Einsprachelegitimation auseinander. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. Hingegen sind die materiellen Argumente der Beschwerdeführenden gegen den Entscheid nur zu prüfen, wenn die Vorinstanz die Einsprachelegitimation zu Unrecht verneint hat.