b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden haben im vorinstanzlichen Verfahren Einsprache erhoben. Die Vorinstanz hat ihnen die Einsprachelegitimation abgesprochen und ist auf ihre Einsprache nicht eingetreten. Die Beschwerdeführenden sind hinsichtlich der Verneinung ihrer Einsprachelegitimation beschwert und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz.