3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Da sich die Beschwerde nicht gegen das Bauen ausserhalb der Bauzone richtet, verzichtet das AGR in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2024 auf einen Antrag. In seiner Stellungnahme vom 24. Dezember 2024 beantragt das Regierungsstatthalteramt Thun die Abweisung der Beschwerde.