2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 19. November 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 22. Oktober 2024 und die Erteilung des Bauabschlags. Sie machen insbesondere geltend, als regelmässige Benutzer des Seeareals und des Uferwegs seien sie direkt vom Bauvorhaben betroffen. Mit den vorgesehenen Verbotstafeln (Leinenzwang) würden Vereinbarungen aus dem Kaufvertrag des Bonstettenguts missachtet. Zudem werfen sie Fragen im Zusammenhang mit der Hundesteuer auf.