Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 erteilte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) soweit erforderlich die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone. Mit Gesamtentscheid vom 22. Oktober 2024 erteilte das Regierungsstatthalteramt Thun die Baubewilligung. Die Einsprachelegitimation der Beschwerdeführenden verneinte es. 1/5 BVD 110/2024/158