Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2024/158 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 11. Februar 2025 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin 1 Herrn D.________ Beschwerdeführer 2 und Einwohnergemeinde Thun, Direktion Bau und Liegenschaften, Amt für Stadtliegenschaften, Industriestrasse 2, 3602 Thun Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Thun vom 22. Oktober 2024 (eBau Nummer A.________; Signalisations- und Informationstafeln) sowie die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 11. Juni 2024 (G.-Nr.: 2024.DIJ.1464) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 2. November 2023 beim Bauinspektorat der Stadt Thun ein Baugesuch ein für das Aufstellen von Signalisations- und Informationstafeln von Schadau bis Gwattlischenmoos, mit Schadau- und Bonstettenpark, Seeallmend und dem Uferweg auf den Pa- rzellen Thun (Strättligen) Grundbuchblatt Nrn. I.________. Die Parzellen liegen im Wald, in der Ufer-, Uferschutz- und Erhaltungszone sowie im Perimeter von Überbauungsordnungen. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 erteilte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) soweit erforderlich die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone. Mit Gesamtentscheid vom 22. Oktober 2024 erteilte das Regierungsstatthalteramt Thun die Baubewilligung. Die Einsprache- legitimation der Beschwerdeführenden verneinte es. 1/5 BVD 110/2024/158 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 19. November 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen sinngemäss die Aufhe- bung des Gesamtentscheids vom 22. Oktober 2024 und die Erteilung des Bauabschlags. Sie ma- chen insbesondere geltend, als regelmässige Benutzer des Seeareals und des Uferwegs seien sie direkt vom Bauvorhaben betroffen. Mit den vorgesehenen Verbotstafeln (Leinenzwang) wür- den Vereinbarungen aus dem Kaufvertrag des Bonstettenguts missachtet. Zudem werfen sie Fra- gen im Zusammenhang mit der Hundesteuer auf. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 führte den Schriftenwech- sel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2024 bean- tragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetre- ten werden könne. Da sich die Beschwerde nicht gegen das Bauen ausserhalb der Bauzone rich- tet, verzichtet das AGR in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2024 auf einen Antrag. In seiner Stellungnahme vom 24. Dezember 2024 beantragt das Regierungsstatthalteramt Thun die Abweisung der Beschwerde. In einer unverlangt eingereichten Eingabe vom 17. Januar 2025 nah- men die Beschwerdeführenden Stellung zur Beschwerdeantwort. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er- wägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KoG2, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Beide sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Beschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 bei der BVD anfechtbar. Diese ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden haben im vorinstanzlichen Verfahren Einsprache erho- ben. Die Vorinstanz hat ihnen die Einsprachelegitimation abgesprochen und ist auf ihre Einspra- che nicht eingetreten. Die Beschwerdeführenden sind hinsichtlich der Verneinung ihrer Einspra- chelegitimation beschwert und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Nicht- eintretensentscheids der Vorinstanz. c) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Sie enthält einen (sinngemässen) Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG4). Insbeson- dere setzen sich die Beschwerdeführenden knapp, aber für eine Laieneingabe genügend, mit ihrer Einsprachelegitimation auseinander. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist deshalb einzutreten. Hingegen sind die materiellen Argumente der Beschwerde- führenden gegen den Entscheid nur zu prüfen, wenn die Vorinstanz die Einsprachelegitimation zu Unrecht verneint hat. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 2/5 BVD 110/2024/158 d) Hinzu kommt, dass der Entscheid in der Sache ebenso wie das Beschwerdeverfahren auf den Streitgegenstand beschränkt ist. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet der angefoch- tene Entscheid. Dieser gibt den Rahmen vor, d. h. der Streitgegenstand kann nicht über das hin- ausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat.5 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Signalisations- und Informationstafeln an den vorgesehenen Standorten bewilligt werden können. Soweit diese Tafeln auf Gebote oder Verbote hinweisen, informieren sie bloss über die geltende Rechtslage. Der angefochtene Entscheid ordnet weder eine Leinenpflicht für Hunde an noch enthält er Anordnungen zu den Hundesteuern. Deshalb können diese Themen nicht zum Gegenstand des vorliegenden Baubeschwerdeverfahrens gemacht werden. Insoweit kann von Vornherein nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Einsprachelegitimation a) Was ihre Einsprachelegitimation anbelangt, machen die Beschwerdeführenden geltend, sie seien seit Jahrzehnten regelmässige und nicht nur gelegentliche Benutzer des Seeareals und des Uferwegs. Sie würden mit dem Bauvorhaben direkt in ihrer freien Bewegung eingeschränkt. Sie hätten gemäss Tierschutzrecht das Recht und die Pflicht, ihre Hunde bestmöglich zu versorgen. Das heisse in den immer heisser werdenden Sommern, ihnen die Möglichkeit zur Abkühlung zu geben. Dies werde mit dem Vorhaben in ganz Thun im Thunersee verunmöglicht. Das heisse auch, dass sie direkt Betroffene seien. b) Nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG sind nur Personen zur Einsprache befugt, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine Person in schutzwürdigen Interessen berührt, wenn sie durch ein Bau- vorhaben in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen ist und zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe hat. Diese Anforderungen grenzen die Beschwerden betroffener Drittpersonen von der unzulässigen Popularbeschwerde ab. Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts muss die besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand bei Bauprojekten insbe- sondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. In einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehen naturgemäss die Nachbarn des Baugrundstücks. Der Kreis der betroffenen Nachbarschaft kann aber nicht allgemein festgelegt werden, sondern muss im Einzelfall nach den konkreten Ver- hältnissen bestimmt werden. Die Nachbarschaft reicht so weit wie die allfälligen nachteiligen Aus- wirkungen des Bauvorhabens. Es braucht aber immer eine minimale Intensität der Betroffenheit; blosse Quartierzugehörigkeit genügt nicht.6 Eine weite Umschreibung des Kreises der beschwer- deberechtigten Nachbarschaft kann sich daher dort rechtfertigen, wo von einer Baute besonders starke Emissionen ausgehen. Die mögliche Störung muss aber deutlich wahrnehmbar sein und objektiv betrachtet als Nachteil empfunden werden. In der Regel zu bejahen ist die Einsprachebe- fugnis des Nachbarn, wenn dessen Liegenschaft unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird. Es wird darauf verzichtet, auf be- stimmte feste Werte abzustellen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind Nachbarn bis im Ab- stand von etwa 100 m in der Regel zu Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Bauvorhaben le- gitimiert. Allerdings ergibt sich die Legitimation nicht schon allein aus der räumlichen Nähe, son- dern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit. Nicht legitimiert ist zum Bei- spiel, wer von einem Bauvorhaben nur mittelbar betroffen ist, etwa als Steuerzahlerin oder Steu- erzahler, Spaziergänger oder Spaziergängerin 7 5 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 5 ff. 6 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 35-35c N. 17b 7 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35–35c N. 16 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung 3/5 BVD 110/2024/158 c) Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführenden über zwei Kilometer Luftlinie vom Projektperimeter entfernt wohnen. Das bestreiten sie auch nicht. Es fehlt den Beschwerdeführenden somit an der besondere Beziehungsnähe zum Bauprojekten in räumlicher Hinsicht. Daran ändert der Umstand, dass sie das fragliche Areal regelmässig mit ihren Hunden nutzen, nichts. Die regelmässige Benutzung einer Anlage reicht nicht zur Begründung der besonderen Betroffenheit. Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Beschwer- deführenden durch das blosse Aufstellen von Signalisations- und Informationstafeln im Seeufer- bereich unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen und in höherem Masse als alle anderen Nutzerinnen und Nutzer betroffen sein sollen. Die Beschwerdeführenden stören sich denn auch weniger an Signalisations- und Informationstafeln an sich als an der Aufschrift «Hundeleinen- pflicht», die auf einigen stehen wird. Die Pflicht, Hunde in bestimmten Bereichen an der Leine zu führen, ergibt sich allerdings nicht aus dem angefochtenen Gesamtentscheid, sondern aus einer Verordnung des Gemeinderats der Stadt Thun. Dagegen haben die Beschwerdeführenden sowie weitere Personen erfolglos Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Thun geführt. Dieser Ent- scheid ist in Rechtskraft erwachsen und kann im Rahmen des vorliegenden Baubeschwerdever- fahrens nicht in Frage gestellt werden. Den Beschwerdeführenden fehlt es somit an der erforder- lichen Beziehungsnähe und sie sind durch das Bauvorhaben nicht in höherem Mass als die Allge- meinheit betroffen. Die Vorinstanz hat somit zurecht erkannt, dass die Beschwerdeführenden nicht zur Einsprache befugt sind. Soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, ist die Beschwerde daher abzuweisen. 3. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben da- her die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese bestehen aus einer Pauschal- gebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pau- schalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV8). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Verfahrenskosten auf CHF 1000.– festgelegt. b) Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich vertreten. Parteikosten im Sinne des Gesetzes sind daher keine angefallen (vgl. Art. 104 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtent- scheid des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 22. Oktober 2024 sowie die Verfügung des AGR vom 11. Juni 2024 werden bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1000.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 8 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 4/5 BVD 110/2024/158 IV. Eröffnung - Herrn D.________ und Frau C.________, eingeschrieben - E.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Thun, per Mail - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 5/5