1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Kosten des Entscheids der Gemeinde Forst-Längenbühl vom 24. Oktober 2024 (Ziff. 3.4) auf CHF 2147.00 reduziert werden. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde zuständig. Im Übrigen wird der Entscheid der Gemeinde Forst-Längenbühl vom 24. Oktober 2024 in Abweisung der Beschwerde bestätigt. 2. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten von CHF 800.00 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.