Insgesamt ist der von der Gemeinde verfügte Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung zu bestätigen. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen. Gleichzeitig werden die von der Gemeinde verlangten Gebühren in teilweiser Gutheissung der Beschwerde von total CHF 3522.00 auf CHF 2147.00 gekürzt. Die Beschwerdeführenden obsiegen damit teilweise. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführenden drei Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV31). Die Beschwerdeführenden haben damit CHF 800.00 zu bezahlen.