In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Ausgangslage aufgrund der negativen Stellungnahme des AGR vom 14. März 2022 bereits früh im Verfahren klar war, weshalb die Gemeinde aufgrund des Äquivalenzprinzips hätte darauf achten müssen, dass sich ihr Aufwand in Grenzen hält. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, einer Besprechung mit den Beschwerdeführenden in den Räumlichkeiten der Gemeinde am 27. April 2022 und dem Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 8. Mai 2022 hätte die Gemeinde zwar noch die Verfügung des AGR einholen müssen, danach aber das Verfahren abschliessen sollen.