auf das Äquivalenzprinzip und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Gemeinde aufgrund des von den Beschwerdeführenden beantragten Rückzugs des Baugesuchs, welchen sie später wieder zurücknahmen, zuerst eine Abschreibungs- und Wiederherstellungsverfügung und dann einen Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung verfassen musste, ist für das Verfassen des Entscheids ein Aufwand von 6 Stunden und damit von CHF 660.00 als verhältnismässig zu betrachten, zumal es sich um ein einfaches Bauvorhaben handelte.