Für den gefällten Bauabschlag mit Wiederherstellung verrechnete die Gemeinde eine Gebühr von CHF 1457.50, was bei einer hierzu verrechenbaren Aufwandgebühr II von CHF 110.00 pro Stunde (vgl. Art. 27 Abs. 3 sowie Art. 28 Abs. 6 GebR) einem Aufwand von insgesamt 13.25 Stunden entspricht. Dieser Aufwand erscheint überhöht, zumal sich die Gemeinde in ihrem Entscheid hinsichtlich der materiellen Prüfung auf die Beurteilung des AGR abstützte und diese wortwörtlich wiederholte. In materieller Hinsicht ist ihr diesbezüglich daher kein Aufwand angefallen. Mit Blick