e) Die Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit kann laut Art. 26 Abs. 1 GebR mit der Aufwandgebühr I, also gemäss Gebührentarif CHF 70.00 pro Stunde, verrechnet werden. Der hierfür eingesetzte Betrag von CHF 140.00 entspricht damit 2 Stunden, was nicht zu beanstanden ist.