Zum Abschluss habe noch der Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung überarbeitet werden müssen. All diese Arbeiten seien sehr komplex und umfangreich gewesen, dadurch seien zusätzlich dreizehn Stunden rapportiert worden. 24 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b, mit Hinweisen. 25 BGE 132 II 21 E. 6.4 mit Hinweis. 11/14 BVD 110/2024/157