Die Gemeinde bringt vor, gemäss Art. 52 BewD würden Gesuchstellende die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens tragen. Gemäss Gebührenreglement würden die Gebühren nach Aufwand verrechnet. Die RegioBV rapportiere die Aufwände für ein Baugesuch in einem Projektabrechnungsjournal. Diese Aufwände stelle sie dann den Gesuchstellenden in Rechnung. Nach der Verfügung vom 1. September 2023 sei eine weitere Stellungnahme vom 22. September 2023 eingereicht worden. Dieses habe eine weitere Verfügung vom 29. August 2024 verursacht und wiederum eine Stellungnahme vom 25. September 2024. Zum Abschluss habe noch der Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung überarbeitet werden müssen.