Wer bauen und nutzen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern.24 Selbst als Laien hätten die Beschwerdeführenden bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt wissen müssen, dass eine solche Konstruktion in der Landwirtschafszone baubewilligungspflichtig ist und sie daher nicht einfach so zur Bauausführung berechtigt sind.