Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss behaupten, sie seien gutgläubig von der Baubewilligungsfreiheit des realisierten Sonnenstorenkonstruktion ausgegangen, so ist zudem Folgendes festzuhalten: Gutgläubig kann eine Bauherrschaft nur sein, wenn sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt. Im Übrigen wird aber vorausgesetzt, dass die Bewilligungspflicht für Bauvorhaben bekannt ist. Wer bauen und nutzen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern.24