Die Beschwerdeführenden vermögen keinen Beleg für die angebliche Information des ehemaligen Bauinspektors zur Baubewilligungsfreiheit vorzulegen. Mit der eingereichten Bestätigung des beauftragten Unternehmers vom 14. November 2024 (Beilage 1 zur Beschwerde) bestätigt dieser einzig, es sei abgemacht worden, dass er abklären sollte, ob für das Projekt eine Baubewilligung erforderlich sei und er dies beim damaligen Bauinspektor der Gemeinde Uetendorf gemacht habe. Dass sich Letzterer für die Baubewilligungsfreiheit ausgesprochen hat, lässt sich der Bestätigung nicht entnehmen.