a) Die strittige Sonnenstorenkonstruktion erweist sich gestützt auf die vorangehenden Erwägungen sowohl formell (fehlende Baubewilligung) als auch materiell rechtswidrig (fehlende Bewilligungsfähigkeit). Die Gemeinde war daher gehalten, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Dies hat sie gemacht, indem im angefochtenen Entscheid der vollständige Rückbau der Sonnenstore/Markise innert 60 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids verlangt wird.