Insgesamt hat das AGR die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG zu Recht verweigert. e) Damit steht fest, dass für die strittige Konstruktion kein Ausnahmetatbestand nach Art. 24 ff. RPG zur Verfügung steht und diese damit materiell rechtswidrig ist. Auch eine teilweise Baubewilligung (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. c RPG) ist dabei ausgeschlossen, eine solche wurde von den Beschwerdeführenden auch nicht beantragt. 6. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands