henden Gebäudevolumens darstellen (wie etwa Balkone oder offene Anbauten / Unterstände), fallen jedoch sehr wohl darunter. Die massive, direkt an das bestehende Wohnhaus angebaute Konstruktion kann nicht mit einer blossen Terrainveränderung bzw. einer Vergrösserung eines Sitzplatzes verglichen werden und stellt entsprechend keine Umgebungs- bzw. Gartenumgestaltung im oben erwähnten Sinne dar. Es handelt sich vielmehr um eine bauliche Erweiterung des Gebäudes ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens im oben erwähnten Sinne und damit um eine «Veränderung am äusseren Erscheinungsbild» im Sinne von Art. 24c Abs. 4