Eine solche absolute Beschränkung auf blosse Volumenerweiterungen liesse sich mit dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht vereinbaren. Nicht darunter fallen zwar nach der erwähnten Rechtsprechung die Umgebungs- bzw. Gartenumgestaltung, wozu etwa Terrainveränderungen und die Schaffung bzw. Vergrösserung eines Sitzplatzes oder von Parkplätzen zählen. Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild des Hauses, welche zwar keine eigentliche Volumenerweiterung, aber dennoch eine bauliche Erweiterung des Gebäudes ausserhalb des beste-