Bei der vorliegend strittigen Sonnenstorenkonstruktion handelt es sich zwar nicht um eine eigentliche Volumenerweiterung des altrechtlichen Gebäudes. Dennoch fällt diese Konstruktion in den Anwendungsbereich von Art. 24c Abs. 4 RPG, da diese Bestimmung gemäss der erwähnten Rechtsprechung zwar «vorab», aber damit auch nicht ausschliesslich auf Volumenerweiterungen beschränkt ist. Eine solche absolute Beschränkung auf blosse Volumenerweiterungen liesse sich mit dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht vereinbaren.