Es können auch weitere Bauten oder Bauteile für die zeitgemässe Wohnnutzung nötig sein, etwa ein Aussensitzplatz oder ein gedeckter, mindestens zweiseitig offener Fahrzeugunterstand.16 Gemäss Rechtsprechung zielt Art. 24c Abs. 4 RPG vorab auf den Abbruch und Wiederaufbau von altrechtlichen Bauten sowie auf Volumenerweiterungen; für die Umgebungs- bzw. Gartenumgestaltung – wozu etwa Terrainveränderungen und die Schaffung bzw. Vergrösserung eines Sitzplatzes oder von Parkplätzen zählen –ist sie hingegen nicht beachtlich.17