Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern (Art. 24c Abs. 4 RPG). Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an diese Voraussetzungen. Angesichts des Grundsatzes der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sollen nicht grosszügige und komfortable Lösungen, sondern bloss das tatsächlich objektiv Erforderliche erlaubt werden.15