Damit steht fest, dass sich für die vorliegend strittige Sonnenstorenkonstruktion gestützt auf die Zugehörigkeit zum bestehenden zonenfremden Wohnhaus keine Standortgebundenheit ableiten lässt. Die massive Metallkonstruktion dient überdies einzig dazu, den Komfort oder die Möglichkeiten der Benützung des landwirtschaftsfremden Wohnhauses zu erhöhen, womit sich nach dem Gesagten keine Standortgebundenheit begründen lässt. Das AGR hat eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG zu Recht verweigert. 12 BGE 141 II 245, E. 7.6.1; Rudolf Muggli, in Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 24 N. 5. 13 VGE 2021/101 vom 3. Januar 2022, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen.