Dies wird auch von den Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 22. September 2023, in welcher sie sich im vorinstanzlichen Verfahren zur Stellungnahme des AGR äusserten, nicht bestritten. Nicht erwähnt vom AGR, aber ebenfalls keiner näherer Ausführungen bedarf es, dass auch Art. 24e RPG (hobbymässige Tierhaltung) nicht zur Anwendung gelangt. Näher zu prüfen sind damit einzig Art. 24 RPG und Art. 24c RPG.